Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich – wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht auf ein absichtliches Zugänglichmachen der fraglichen Erzeugnisse durch den Beschuldigten schliessen. Dennoch muss ihm aufgrund der ihm bekannten Funktionsweise der P2P-Tauschbörsen bewusst gewesen sein, dass er die heruntergeladenen Filme und Bilder zeitgleich auch anderen Nutzern, d.h. einem unbekannten Personenkreis (darunter zufolge fehlender Zugangsbeschränkungen auch unter 16-Jährige), zugänglich machte, gab er doch selber an, dass jeder «sein Zeugs» habe herunterladen können.