740, Z. 20). Im Bericht des FDF vom 13. September 2017 wurde festgehalten, dass ein grosser Teil der fraglichen Erzeugnisse aus den «Fileshare- Netzwerken» (Anmerkung der Kammer: anderer Begriff für P2P-Tauschbörsen) stammen würden. Eine effektive Weitergabe an Dritte und/oder inkriminierende Aktivitäten in einschlägigen Chatforen konnten dem Beschuldigten indes nicht nachgewiesen werden (pag. 21). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich – wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht auf ein absichtliches Zugänglichmachen der fraglichen Erzeugnisse durch den Beschuldigten schliessen.