14 Z. 508 ff.). Die Frage, ob er sich gedacht habe, dass mit seinen Handlungen die Erzeugnisse an Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden könnten, verneinte der Beschuldigte. Er betonte, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, die Erzeugnisse Dritten zugänglich zu machen (pag. 741, Z. 29 ff.) und wiederholte, die fraglichen Erzeugnisse zum Eigenkonsum heruntergeladen zu haben (pag. 740, Z. 20).