So gestand er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass die heruntergeladenen Erzeugnisse systembedingt sogleich wieder hochgeladen und damit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt würden. Er habe auf diesen Vorgang keinen Einfluss nehmen können (pag. 741, Z. 24 und 29 ff.). Mit seinem Programm habe er seine Daten auch anderen zur Verfügung gestellt (pag. 394, Z. 63 f.). Jeder könne «sein Zeugs» gratis herunterladen (pag. 403,