III.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, werden sämtliche auf den entsprechenden Plattformen heruntergeladenen Erzeugnisse gleichzeitig auch den übrigen P2P-Nutzern zur Verfügung gestellt (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 776 mit Verweis auf SCHWARZENEGGER, Internet-Recht und Strafrecht, S. 211 f.; vgl. auch den Bericht des FDF vom 13. September 2017, wonach die von einem Nutzer heruntergeladenen Dateien standardmässig in Verzeichnissen abgelegt werden und, solange sie dort verbleiben, für die Gesamtheit der P2P-Nutzer verfügbar sind, pag. 22).