ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 773 ff.). Soweit erforderlich, werden diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. 10.6 Erwägungen der Kammer Vorliegend ist – wie in Ziff. 10.4. hiervor bereits erwähnt – unbestritten, dass der Beschuldigte diverse Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt über das Internet und die P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze» heruntergeladen hat (vgl. auch Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Dispositivs).