13 gewissen Zeit von anderen Internetbenutzern heruntergeladen werden konnten und dem Beschuldigten diese Funktionsweise bekannt war. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte Dritten (darunter auch Personen unter 16 Jahren) bewusst pornografische Erzeugnisse über die besagten Plattformen zugänglich gemacht bzw. solches in Kauf genommen hat. 10.5 Beweismittel Zur Feststellung des relevanten Sachverhalts liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. September 2017 (pag.