10.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich auf den bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2016 sichergestellten Geräten pornografische Erzeugnisse befunden haben und er diese über das Internet und die P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze» heruntergeladen hat. Die Anzahl der heruntergeladenen Erzeugnisse ist grundsätzlich unbestritten (pag. 396, Z. 174, pag. 403, Z. 547, pag. 416, Z. 32 f., pag. 418, Z. 122 ff.