Der Beschuldigte habe den Schuldspruch weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten, weil er Einsicht und Reue zeige und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für angemessen und gerecht erachte. Ferner stelle das vorliegende Strafverfahren für ihn sowie auch für seine Frau eine erhebliche Belastung dar (pag. 861 f.). 10.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt