Dies sei für die Verfügbarkeit der entsprechenden Datei aber nicht kausal. Der einzige Unterschied sei, dass dadurch für andere Personen, welche dasselbe File-Sharing-Programm installiert hätten, der Download etwas schneller gehe. Im Basler Kommentar werde ausgeführt, dass das Bereitstellen im Upload-Ordner im Rahmen eines Filesharing- Netzwerkbetreibers ausreichen könne, genau dies habe der Beschuldigte aber nicht getan. Der Beschuldigte habe den Schuldspruch weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten, weil er Einsicht und Reue zeige und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für angemessen und gerecht erachte.