Unstrittig sei, dass der Beschuldigte die Filme und Bilder mit strafbarer Pornografie ausschliesslich zum Eigenkonsum heruntergeladen habe. Eine Verbreitung bzw. Freigabe der fraglichen Erzeugnisse an Drittpersonen habe gemäss Bericht FDF der Polizei vom 13. September 2017 nicht festgestellt werden können. Die Anschuldigung beruhe auf dem systembedingten Umstand, dass beim Herunterladen einer Datei genau diese Datei gleichzeitig zum Download für andere Mitglieder des Netzwerks zur Verfügung gestellt werde. Dies sei für die Verfügbarkeit der entsprechenden Datei aber nicht kausal.