III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, gefehlt habe. Ob aufgrund dieser fehlenden Absicht kein Vorsatz vorliege, sei eine Rechtsfrage, die es in der Folge zu klären gelte (pag. 848 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei in der vorliegenden Konstellation generell fraglich, ob überhaupt von einer «Zugänglichmachung» von strafbarer Pornografie die Rede sein könne. Unstrittig sei, dass der Beschuldigte die Filme und Bilder mit strafbarer Pornografie ausschliesslich zum Eigenkonsum heruntergeladen habe.