Die Generalstaatsanwaltschaft verweist betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt zum Vorwurf des Zugänglichmachens von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt auf die Erwägungen der Vorinstanz und bringt betreffend das Zugänglichmachen an unter 16-Jährige zusammengefasst vor, dass sich der Beschuldigte der Funktionsweise der P2P-Plattform durchaus bewusst gewesen sei, ihm jedoch die direkte Absicht, die gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, gefehlt habe.