Seine Absicht sei alleine darauf gerichtet gewesen, mit den Downloads seinen Eigenkonsum zu befriedigen. Damit könne nicht auf eine Willensrichtung des Beschuldigten dahingehend geschlossen werden, wonach dieser tatsächlich bewusst in Kauf genommen habe, dass sich unter den betroffenen Drittnutzern möglicherweise auch Personen unter 16 Jahren befinden könnten (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 776 f.).