10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass aufgrund der technischen Bedingtheit von sog. «Peer-to-Peer»-Tauschbörsen (P2P) klarerweise davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte seine Dateien anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Gemäss eigenen Aussagen sei er sich dabei grundsätzlich im Klaren darüber gewesen, dass er mit seinem Handeln strafbare Pornografie unbekannten Drittnutzern zugänglich mache.