Die erstinstanzlich zu Recht erfolgte Teileinstellung wurde von der Kammer in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO aufgegriffen, um den Wortlaut der Teileinstellung dahingehend anzupassen, als hiervon auch das Herstellen von Filmen und Bildern erfasst wird, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen (vgl. auch Ziff. I.3. und I.1. der Anklageschrift). Hierbei handelte es sich um ein Versehen der Vorinstanz, welches von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. auch die diesbezügliche Erklärung der Vorinstanz auf S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 780).