8. Herstellen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt Den vorangegangenen Ausführungen folgend, ist für die angeklagte Herstellung von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt, soweit angeblich vor dem 12. Dezember 2012 begangen, ebenfalls altes Recht anwendbar (vgl. hierzu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 780). Die erstinstanzlich zu Recht erfolgte Teileinstellung wurde von der Kammer in Anwendung von Art.