Widerhandlungen gegen Art. 197 Ziff. 1 bzw. 3 aStGB (in der bis am 30. Juni 2014 gültigen Fassung) wurden mit Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren bestraft. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten betrug bis zum 31. Dezember 2013 sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung). Seit der Revision von Art. 197 aStGB wird zusätzlich zwischen Darstellungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren) und übriger Pornografie (Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren) differenziert (Art. 197 Abs. 4 StGB, vgl. auch Ziff. 13. hiernach).