7. Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von März 2011 bis ca. zum 26. Mai 2016 den grössten Teil der beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt unbekannten Nutzern zugänglich gemacht und hierbei in Kauf genommen zu haben, dass sich unter den Empfängern möglicherweise auch Personen unter 16 Jahren befinden würden (vgl. Ziff. 5. der Anklageschrift bzw. Ziff. II.3. und III.5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Widerhandlungen gegen Art.