IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat, ist die Kammer in den angefochtenen Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 9 II. Einstellungen