dung von Verfahrenskosten), die Freisprüche betreffend die Anschuldigung der mehrfachen Pornografie durch Konsum und Anbieten von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs, inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten), die Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie durch Beschaffen, Herstellung und Besitz allesamt zum Eigenkonsum (Ziff. III.1., 3.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie schliesslich die Verfügung betreffend Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist.