404 Abs. 2 StPO die Teileinstellung gemäss Ziff. I.2. (Herstellen von Pornografie) und – wie bereits angetönt – die Ziff. III.5.1., 5.5. und 5.6. des erstinstanzlichen Dispositivs aufzugreifen, um die von der Vorinstanz im Rahmen der Urteilsbegründung angesprochenen Versehen zu korrigieren (S. 16 und 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 780 und 792). Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Dispositiv hinsichtlich der Einstellungen betreffend die Anschuldigungen der mehrfachen Pornografie durch Beschaffen und Besitz (Ziff. I.1. und 3. des erstinstanzlichen Dispositivs, inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei-