II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs zusammenhängt und eine Korrektur der teilweise fehlerhaften Zahlen im erstinstanzlichen Dispositiv zu erfolgen hat [Art. 404 Abs. 2 StPO]), ferner die ausgesprochene Sanktion (inkl. die damit zusammenhängende Weisung und Bewährungshilfe), die (teilweisen) Kostenfolgen sowie die Verfügung betreffend Auftrag an den Fachbereich Digitale Forensik FDF (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss neu zu verfügen ist über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Darüber hinaus hat die Kammer in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO die Teileinstellung gemäss Ziff.