Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden andererseits die Schuldsprüche wegen Pornografie durch Konsum von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und durch Zugänglichmachen eines grossen Teils von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Dispositivs, da diese Ziffer mit der angefochtenen Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs zusammenhängt und eine Korrektur der teilweise fehlerhaften Zahlen im erstinstanzlichen Dispositiv zu erfolgen hat [Art.