8 Tatbeständen lediglich einen Schuldspruch auszusprechen bzw. entsprechend auch nur einen Schuldspruch zu beantragen, zumal diesbezüglich weder ein Freispruch noch eine Einstellung erfolgen könnte (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N 68 ff. zu Art. 49 StGB m.w.H.). Die Frage der Konkurrenz wird allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein (vgl. Ziff. 17. hiernach). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden andererseits die Schuldsprüche wegen Pornografie durch Konsum von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt (Ziff.