Solches ergibt sich aus der Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ohne Weiteres, auch wenn betreffend den besagten Freispruch nunmehr (anders als noch in der Berufungserklärung) weder Rechtskraft noch Freispruch, Schuldspruch oder Einstellung verlangt wird. Es liegt in der Natur der Sache, bei Annahme einer unechten Konkurrenz zwischen zwei