II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer kann sich der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen, wonach dieser Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Solches ergibt sich aus der Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ohne Weiteres, auch wenn betreffend den besagten Freispruch nunmehr (anders als noch in der Berufungserklärung) weder Rechtskraft noch Freispruch, Schuldspruch oder Einstellung verlangt wird.