ren freizusprechen. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen, betr. die Anschuldigungen wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer. 4. In Bestätigung von Ziffer III./2. Urteilsdispositiv sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen des Konsums der gemäss Ziffer III./1. Urteilsdispositiv beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt, soweit in der Zeit von 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 beschafft.