4. er sei gestützt darauf sowie die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 47'600.00; sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VDK); der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen; es sei dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen sowie die Weisung zu erteilen, gemäss der gutachterlichen Empfehlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson zu besuchen. II.