3. der Beschuldigte sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen schuldig zu erklären der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.07.2014 bis 26. Mai 2016 durch Konsum sämtlicher gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt;