2. das Verfahren gegen den Beschuldigten sei infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einzustellen, betreffend die Anschuldigungen wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer;