1.2. der Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 30. Juni 2014 in C.________ und andernorts durch Konsum von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Urteilsdispositiv Ziff. II.1.) sowie angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom März 2011 bis zum 26. Mai 2016 in C.________ und andernorts durch Anbieten von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Urteilsdispositiv Ziff. II.2.);