868 f.) und der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. Juni 2021 seine Duplik zu den Akten reichen (pag. 873 f.). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen, gab die (geänderte) Kammerzusammensetzung bekannt und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 876 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 843) sowie ein Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 837 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.