831). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 830 und pag. 831). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde die Kammerbesetzung bekannt gegeben und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 833 f.). Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 845