III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt, soweit in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 beschafft (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts (Ziff. III. 5. des erstinstanzlichen Dispositivs, teilweise) sowie auf das Strafmass. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und/oder die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 831).