) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 26. Mai 2016 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs), auf die Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Konsum der gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt, soweit in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 beschafft (Ziff.