2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 13. Januar 2020 die Berufung an (pag. 761). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Januar 2021 (pag. 765 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Februar 2021 zugestellt (pag. 811 f.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. Februar 2021 (pag. 822 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 26. Mai 2016 in C.___