In Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 68 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2019 (PEN 2018 272) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 erkannte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 753 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11.12.2012 in C.________ und andernorts durch Beschaffen von Filmen und Bildern mit straf- barer Pornografie (Teileinstellung zu Ziff. 1 AKS) 2. wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11.12.2012 in C.________ und andernorts durch Herstellen von Filmen und Bildern, welche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren oder sexuelle Gewalt zum Inhalt haben (Teileinstellung zu Ziff. 3 AKS) 3. wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 11.12.2012 in C.________ und andernorts durch Besitz von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Teileinstellung zu Ziff. 4 AKS) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 30.06.2014 in C.________ und andernorts durch Konsum von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (teilweiser Freispruch zu Ziff. 2 AKS) 2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom März 2011 bis 26.05.2016 in C.________ und andernorts durch Anbieten von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (teilweiser Freispruch zu Ziff. 5 AKS) 3. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom März 2011 bis 26.05.2016 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jahren (teilweiser Freispruch zu Ziff. 5 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Pornografie, mehrfach begangen in C.________ und andernorts durch 2 1. das Beschaffen von insgesamt rund 331 Filmen und 2‘754 Bildern mit pornografischem Inhalt zum Eigenkonsum, so 1.1. von 163 Filmen und 2‘070 Bildern (auch sind zusätzlich 1‘500 Bilder Duplikate vorhan- den), die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 26.05.2016 („tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen“; Ziff. 1.1. AKS) 1.2. von 520 Bildern, die nicht tatsächliche (virtuelle) Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt haben, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 03.02.2013 („nicht tatsächliche sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen“; Ziff. 1.2. AKS) 1.3. von 12 Bildern, die sexuelle Gewalt zum Inhalt haben, am 03.02.2013 („sexuelle Gewalt“; Ziff. 1.3. AKS) 1.4. von 140 Filmen und 60 Bildern, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 27.04.2016 („Zoophilie“; Ziff. 1.4. AKS) 1.5. von 28 strafbaren Filmen mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 26.05.2016 („Filme mit Präferenzindikatoren“; Ziff. 1.5. AKS), 1.6. von 92 strafbaren Bildern mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 26.05.2016 („Bilder mit Präferenzindikatoren“; Ziff. 1.6. AKS), 2. den Konsum der gemäss Ziff. 1 hiervor beschafften Filme und Bilder mit pornografischem In- halt, soweit in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 26.05.2016 beschafft (Ziff. 2 AKS), 3. die Herstellung der gemäss Ziff. 1 hiervor beschafften insgesamt rund 331 Filme und 2‘754 Bil- der mit pornografischem Inhalt zum Eigenkonsum, in der Zeit vom 12.12.2012 bis zum 26.05.2016 (Ziff. 3 AKS), 4. den Besitz der gemäss Ziff. 1 hiervor beschafften insgesamt rund 331 Filme und 2‘754 Bilder mit pornografischem Inhalt zum Eigenkonsum, in der Zeit vom 12.12.2012 bis zum 26.05.2016 (Ziff. 4 AKS), 5. das Zugänglichmachen eines grossen Teils der nachfolgend aufgeführten Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer, in der Zeit vom März 2011 bis ca. zum 26.05.2016 (Ziff. 5 AKS), konkret 5.1. von 194 Filmen und 2‘070 Bildern (auch sind zusätzlich 1‘500 Bilder Duplikate vorhan- den), die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 26.05.2016 („tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen“; Ziff. 1.1. AKS) 5.2. von rund 520 Bildern, die nicht tatsächliche (virtuelle) Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 03.02.2013 („nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen“; Ziff. 1.2. AKS) 5.3. von 12 Bildern, die sexuelle Gewalt zum Inhalt haben, am 03.02.2013 („sexuelle Gewalt“; Ziff. 1.3. AKS) 5.4. von 140 Filmen und 60 Bildern, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 27.04.2016 („Zoophilie“; Ziff. 1.4. AKS) 3 5.5. von 34 strafbaren Filmen mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 26.05.2016 („Filme mit Präferenzindikatoren“; Ziff. 1.5. AKS), 5.6. von 116 strafbaren Bildern mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12.12.2012 bis 26.05.2016 („Bilder mit Präferenzindikatoren“; Ziff. 1.6. AKS), und in Anwendung der Art. 197 Abs. 3 und 3bis aStGB (in Kraft bis 30.06.2014) Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 93 f., 197 Abs. 4 und 5 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 13‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. A.________ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, gemäss gutachterlicher Emp- fehlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson (nicht zwin- gend forensisch) zu besuchen. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘555.00 und Aus- lagen von CHF 9‘907.45, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘462.45. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2'955.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'600.00 Total CHF 4'555.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für Gutachten CHF 9'016.30 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 891.15 Total CHF 9'907.45 Total Verfahrenskosten CHF 14'462.45 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13‘662.45. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 resp. Art. 197 Abs. 6 StGB): - interne Festplatte aus Laptop Dell inkl. Ladekabel (Ass.-Nr. 01) - interne Festplatte aus Medion .________ (Ass.-Nr. 03) - 1 Medion HD .________ (Ass.-Nr. 04) - interne Festplatten aus Medion .________ (Ass.-Nr. 05) - interne Festplatte aus Dell Optiplex .________ (Ass.-Nr. 06) - 1 Seagate HD .________ inkl. Kabel (Ass.-Nr. 09) - interne Festplatte aus Laptop Lenovo .________ inkl. Hülle schwarz (Ass.-Nr. 26) - 1 Tablet Samsung .________ inkl. Hülle und Kabel (Ass.-Nr. 29) - 1 Toshiba HD .________ (Ass.-Nr. 30) 4 - 1 Western Digital HD .________ (Ass.-Nr. 31) - 1 Western Digital HD .________ (Ass.-Nr. 32) - interne Festplatte aus Dell Optiplex 755 .________ (Ass.-Nr. 33) - 1 HD Seagate .________ (Ass.-Nr. 34) 2. Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Origi- naldatenträger erteilt. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Nr. .________) nach Ablauf der gesetz- lichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schrei- ben vom 13. Januar 2020 die Berufung an (pag. 761). Die erstinstanzliche Urteils- begründung datiert vom 29. Januar 2021 (pag. 765 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Februar 2021 zugestellt (pag. 811 f.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. Februar 2021 (pag. 822 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach be- gangen in der Zeit von März 2011 bis 26. Mai 2016 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs), auf die Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Konsum der gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt, soweit in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 beschafft (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts (Ziff. III. 5. des erstinstanzlichen Dispositivs, teilweise) sowie auf das Strafmass. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und/oder die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 831). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 830 und pag. 831). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde die Kammerbesetzung bekannt gegeben und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 833 f.). Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte die General- staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 845 5 ff.). Darin wurden die in der Berufungserklärung gestellten Anträge teilweise ange- passt (vgl. Ziff. 4.1 nachfolgend). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 7. Mai 2021 hierzu Stellung (pag. 858 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (pag. 868 f.) und der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. Juni 2021 seine Duplik zu den Akten reichen (pag. 873 f.). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abge- schlossen, gab die (geänderte) Kammerzusammensetzung bekannt und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 876 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 843) sowie ein Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse, pag. 837 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden im Rahmen der Berufungsbegrün- dung vom 1. April 2021 folgende Anträge gestellt (pag. 846 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist insofern als 1.1. das Verfahren gegen den Beschuldigten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und oh- ne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde betreffend die Anschuldigun- gen wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Beschaffen und Besitz von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie sowie durch Herstellen von Filmen und Bildern, welche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren oder sexuelle Gewalt zum Inhalt haben (Urteilsdispositiv Ziff. 1); 1.2. der Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeb- lich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 30. Juni 2014 in C.________ und andernorts durch Konsum von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Urteilsdis- positiv Ziff. II.1.) sowie angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom März 2011 bis zum 26. Mai 2016 in C.________ und andernorts durch Anbieten von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Urteilsdispositiv Ziff. II.2.); 1.3. der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Pornografie, mehrfach begangen in C.________ und andernorts durch das Beschaffen von insgesamt rund 331 Filmen und 2'754 Bildern mit verbotenem pornografischen Inhalt zum Eigenkonsum; die Herstellung der entsprechend beschafften Filme und Bilder zum Eigenkonsum; den Besitz der ent- sprechend beschafften Filme und Bilder zum Eigenkonsum sowie das Zugänglichmachen der entsprechend beschafften Filme und Bilder an unbekannte Nutzer in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 26. Mai 2016 (Urteilsdispositiv Ziff. III.1.-III.4. sowie III.5. teilweise); 6 1.4. die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Urteilsdisposi- tiv Ziff. IV.1.; 2. das Verfahren gegen den Beschuldigten sei infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einzustellen, betreffend die Anschuldigungen wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer; 3. der Beschuldigte sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen schuldig zu erklären der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.07.2014 bis 26. Mai 2016 durch Konsum sämtlicher gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. be- schafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt; 4. er sei gestützt darauf sowie die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 47'600.00; sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VDK); der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzuset- zen; es sei dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen sowie die Weisung zu erteilen, gemäss der gutachterlichen Empfehlung eine ambulante psychothera- peutische Behandlung bei einer Fachperson zu besuchen. II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger zu erteilen. 2. Es ist die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4.2 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 858 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, insoweit als, 1.1. das Verfahren gemäss Ziffer I./1. Urteilsdispositiv eingestellt wurde 1.2. der Beschuldigte gemäss Ziffer II./1. und II./2. Urteilsdispositiv freigesprochen wurde 1.3. der Beschuldigte schuldig erklärt wurde gemäss Ziffer III./1. bis III./4. sowie III./5. (teilwei- se) Urteilsdispositiv 1.4. die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV./1. Urteilsdispositiv zur Vernichtung eingezogen wurden 7 2. Weiter sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ gemäss Ziffer II./3. Urteilsdispositiv von der Anschuldigung der Pornografie, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 26. Mai 2016 durch Zugänglichma- chen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jahren freige- sprochen wurde. Eventuell: Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei infolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung betr. die Anschuldigung wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jahren einzustellen. Weiter sei der Beschuldigte in teilweiser Bestätigung der Ziffer II./3. Urteilsdispositiv von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 26. Mai 2016 durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jah- ren freizusprechen. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzu- stellen, betr. die Anschuldigungen wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis 11. Dezember 2012 durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer. 4. In Bestätigung von Ziffer III./2. Urteilsdispositiv sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen des Konsums der gemäss Ziffer III./1. Urteilsdispositiv beschafften Filme und Bilder mit pornografi- schem Inhalt, soweit in der Zeit von 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 beschafft. 5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 110.-, ausmachend total CHF 13'200.-, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei. 6. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. 7. Es sei dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss der zu gegebener Zeit einzureichenden Honorarnote auszu- richten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann es überdies auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet einerseits der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie an Personen unter 16 Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer kann sich der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen, wonach dieser Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Beru- fung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Solches ergibt sich aus der Berufungsbe- gründung der Generalstaatsanwaltschaft ohne Weiteres, auch wenn betreffend den besagten Freispruch nunmehr (anders als noch in der Berufungserklärung) weder Rechtskraft noch Freispruch, Schuldspruch oder Einstellung verlangt wird. Es liegt in der Natur der Sache, bei Annahme einer unechten Konkurrenz zwischen zwei 8 Tatbeständen lediglich einen Schuldspruch auszusprechen bzw. entsprechend auch nur einen Schuldspruch zu beantragen, zumal diesbezüglich weder ein Frei- spruch noch eine Einstellung erfolgen könnte (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kom- mentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N 68 ff. zu Art. 49 StGB m.w.H.). Die Frage der Konkurrenz wird allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein (vgl. Ziff. 17. hiernach). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden andererseits die Schuldsprüche wegen Pornografie durch Konsum von Filmen und Bildern mit pornografischem In- halt (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und durch Zugänglichmachen ei- nes grossen Teils von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekann- te Nutzer (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Dispositivs, da diese Ziffer mit der ange- fochtenen Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Dispositivs zusammenhängt und eine Kor- rektur der teilweise fehlerhaften Zahlen im erstinstanzlichen Dispositiv zu erfolgen hat [Art. 404 Abs. 2 StPO]), ferner die ausgesprochene Sanktion (inkl. die damit zusammenhängende Weisung und Bewährungshilfe), die (teilweisen) Kostenfolgen sowie die Verfügung betreffend Auftrag an den Fachbereich Digitale Forensik FDF (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss neu zu verfügen ist über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Darüber hinaus hat die Kammer in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO die Teileinstellung gemäss Ziff. I.2. (Herstellen von Pornografie) und – wie bereits an- getönt – die Ziff. III.5.1., 5.5. und 5.6. des erstinstanzlichen Dispositivs aufzugrei- fen, um die von der Vorinstanz im Rahmen der Urteilsbegründung angesprochenen Versehen zu korrigieren (S. 16 und 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 780 und 792). Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Dispositiv hinsichtlich der Einstellungen betreffend die Anschuldigungen der mehrfachen Por- nografie durch Beschaffen und Besitz (Ziff. I.1. und 3. des erstinstanzlichen Dispo- sitivs, inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten), die Freisprüche betreffend die Anschuldigung der mehrfachen Pornografie durch Konsum und Anbieten von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs, inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten), die Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie durch Beschaffen, Herstel- lung und Besitz allesamt zum Eigenkonsum (Ziff. III.1., 3.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie schliesslich die Verfügung betreffend Vernichtung der beschlag- nahmten Gegenstände (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat, ist die Kammer in den angefochtenen Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 9 II. Einstellungen 6. Vorbemerkungen und Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsver- jährung) und Art. 197 StGB (Tatbestand der Pornografie) kann vorab auf die zutref- fenden und umfangreichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 777 ff.). Der guten Ordnung halber ist in aller Kürze erneut festzuhalten, dass eine Tat grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Bege- hung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen oder Vergehen began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Dies gilt auch für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). 7. Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von März 2011 bis ca. zum 26. Mai 2016 den grössten Teil der beschafften Filme und Bilder mit pornografi- schem Inhalt unbekannten Nutzern zugänglich gemacht und hierbei in Kauf ge- nommen zu haben, dass sich unter den Empfängern möglicherweise auch Perso- nen unter 16 Jahren befinden würden (vgl. Ziff. 5. der Anklageschrift bzw. Ziff. II.3. und III.5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Widerhandlungen gegen Art. 197 Ziff. 1 bzw. 3 aStGB (in der bis am 30. Juni 2014 gültigen Fassung) wurden mit Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren bestraft. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten betrug bis zum 31. Dezember 2013 sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung). Seit der Revision von Art. 197 aStGB wird zusätzlich zwischen Darstel- lungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren) und übriger Pornografie (Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren) differenziert (Art. 197 Abs. 4 StGB, vgl. auch Ziff. 13. hiernach). Art. 197 Ziff. 1 aStGB wurde inhaltlich übernommen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Die Verfolgungsverjährung für solche Taten beträgt nach dem revidierten Art. 97 StGB nunmehr entweder zehn oder fünfzehn Jahre (Bst. c und d). Insofern kann sich die Kammer der Ansicht der Parteien (pag. 850, pag. 859 f. und pag. 862) und der Vorinstanz (S. 13 und 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 777 und pag. 780) anschliessen, wonach altes Recht milder ist und sich allfällige bis am 11. Dezember 2012 begangene Tathandlungen des Zugänglichmachens bzw. In- kaufnahme des Zugänglichmachens von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannten Nutzer (darunter auch an Personen unter 16 Jahren) als verjährt erweisen. 10 Das Verfahren betreffend Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis am 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbe- kannte Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren, ist demzufolge einzustellen. Für diese Einstellung werden weder Kosten ausgeschieden noch eine Entschädigung ausgerichtet. Diese Teil-Einstellung hat einen Einfluss auf die Anzahl der auszuweisenden por- nografischen Erzeugnisse (vgl. Ziff. 10.4 hiernach). 8. Herstellen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt Den vorangegangenen Ausführungen folgend, ist für die angeklagte Herstellung von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt, soweit angeblich vor dem 12. Dezember 2012 begangen, ebenfalls altes Recht anwendbar (vgl. hierzu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 780). Die erstinstanzlich zu Recht erfolgte Teileinstellung wurde von der Kammer in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO aufgegriffen, um den Wortlaut der Teileinstellung dahingehend anzupassen, als hiervon auch das Her- stellen von Filmen und Bildern erfasst wird, welche tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zeigen (vgl. auch Ziff. I.3. und I.1. der Anklageschrift). Hier- bei handelte es sich um ein Versehen der Vorinstanz, welches von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. auch die diesbezügliche Erklärung der Vorinstanz auf S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 780). Das Verfahren betreffend Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Herstellen von Filmen und Bildern, welche tatsächliche und nicht tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren oder sexu- elle Gewalt zum Inhalt haben, ist demzufolge einzustellen. Für diese Einstellung werden weder Kosten ausgeschieden noch eine Entschädigung ausgerichtet. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeu- gung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeu- tet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung ge- schöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person be- ruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tat- sachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 m.w.H.). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 11 Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2;). 10. Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt an unbekannte Nutzer, darunter auch Personen unter 16 Jahren 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 5. der Anklageschrift vom 27. März 2018 fol- gender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 529 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ bot von den gemäss Ziff. 1 beschafften Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt den grössten Teil während des Herunterladens auf den Peer-to-Peer Tauschbörsen «eMule» und «Vuze» unbekannten Nutzern an und machte sie ihnen zugänglich, wobei er in Kauf nahm, dass sich unter den Empfängern möglicherweise auch Personen unter 16 Jahren befanden: 10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass aufgrund der technischen Bedingtheit von sog. «Peer-to-Peer»-Tauschbörsen (P2P) klarerweise davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte seine Dateien an- deren Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Gemäss eigenen Aussagen sei er sich dabei grundsätzlich im Klaren darüber gewesen, dass er mit seinem Handeln straf- bare Pornografie unbekannten Drittnutzern zugänglich mache. Gleichzeitig sei aber davon auszugehen, dass er weder ansatzweise beabsichtigt habe noch ihm über- haupt näher bewusst gewesen sei, dass auch Personen unter 16 Jahren Zugriff auf solche P2P-Tauschbörsen haben könnten. Seine Absicht sei alleine darauf gerich- tet gewesen, mit den Downloads seinen Eigenkonsum zu befriedigen. Damit könne nicht auf eine Willensrichtung des Beschuldigten dahingehend geschlossen wer- den, wonach dieser tatsächlich bewusst in Kauf genommen habe, dass sich unter den betroffenen Drittnutzern möglicherweise auch Personen unter 16 Jahren befin- den könnten (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 776 f.). 12 10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verweist betreffend den rechtserheblichen Sachver- halt zum Vorwurf des Zugänglichmachens von Filmen und Bildern mit pornografi- schem Inhalt auf die Erwägungen der Vorinstanz und bringt betreffend das Zugäng- lichmachen an unter 16-Jährige zusammengefasst vor, dass sich der Beschuldigte der Funktionsweise der P2P-Plattform durchaus bewusst gewesen sei, ihm jedoch die direkte Absicht, die gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, gefehlt habe. Ob aufgrund dieser fehlenden Absicht kein Vorsatz vorliege, sei eine Rechtsfrage, die es in der Folge zu klären gelte (pag. 848 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei in der vorliegenden Konstellation gene- rell fraglich, ob überhaupt von einer «Zugänglichmachung» von strafbarer Porno- grafie die Rede sein könne. Unstrittig sei, dass der Beschuldigte die Filme und Bil- der mit strafbarer Pornografie ausschliesslich zum Eigenkonsum heruntergeladen habe. Eine Verbreitung bzw. Freigabe der fraglichen Erzeugnisse an Drittpersonen habe gemäss Bericht FDF der Polizei vom 13. September 2017 nicht festgestellt werden können. Die Anschuldigung beruhe auf dem systembedingten Umstand, dass beim Herunterladen einer Datei genau diese Datei gleichzeitig zum Download für andere Mitglieder des Netzwerks zur Verfügung gestellt werde. Dies sei für die Verfügbarkeit der entsprechenden Datei aber nicht kausal. Der einzige Unterschied sei, dass dadurch für andere Personen, welche dasselbe File-Sharing-Programm installiert hätten, der Download etwas schneller gehe. Im Basler Kommentar werde ausgeführt, dass das Bereitstellen im Upload-Ordner im Rahmen eines Filesharing- Netzwerkbetreibers ausreichen könne, genau dies habe der Beschuldigte aber nicht getan. Der Beschuldigte habe den Schuldspruch weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten, weil er Einsicht und Reue zeige und das erstin- stanzliche Urteil im Ergebnis für angemessen und gerecht erachte. Ferner stelle das vorliegende Strafverfahren für ihn sowie auch für seine Frau eine erhebliche Belastung dar (pag. 861 f.). 10.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich auf den bei ihm anlässlich der Haus- durchsuchung vom 2. Juni 2016 sichergestellten Geräten pornografische Erzeug- nisse befunden haben und er diese über das Internet und die P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze» heruntergeladen hat. Die Anzahl der heruntergeladenen Er- zeugnisse ist grundsätzlich unbestritten (pag. 396, Z. 174, pag. 403, Z. 547, pag. 416, Z. 32 f., pag. 418, Z. 122 ff. und pag. 740, Z. 20), wobei – wie die Vorinstanz in der Urteilsbegründung korrigierend festhält – die verjährungsrechtlich bereinigten Mengen massgebend sind (163 Filme und 2’070 Bilder, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben [analog Ziff. III.1.1. des erstin- stanzlichen Dispositivs], 28 strafbare Filme mit Präferenzindikatoren [analog Ziff. III.1.5. des erstinstanzlichen Dispositivs] und 92 strafbare Bilder mit Präferenzindi- katoren [analog Ziff. III.1.6. des erstinstanzlichen Dispositivs]; vgl. auch Ziff. 7. hier- vor sowie die korrekten Ausführungen auf S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 792). Ferner ist unbestritten, dass ein Teil der durch den Beschul- digten über die P2P-Tauschbörsen heruntergeladenen Erzeugnisse während einer 13 gewissen Zeit von anderen Internetbenutzern heruntergeladen werden konnten und dem Beschuldigten diese Funktionsweise bekannt war. Bestritten ist demgegenü- ber, ob der Beschuldigte Dritten (darunter auch Personen unter 16 Jahren) bewusst pornografische Erzeugnisse über die besagten Plattformen zugänglich gemacht bzw. solches in Kauf genommen hat. 10.5 Beweismittel Zur Feststellung des relevanten Sachverhalts liegen der Kammer der Anzeigerap- port vom 14. September 2017 (pag. 3 ff.), ein Bericht des Bundesamtes für Polizei betreffend Meldung des Bundeskriminalamtes Wiesbaden inkl. DVD (pag. 7 ff.), ein Bericht der Kantonspolizei Bern (Fachbereich digitale Forensik, FDF) vom 13. Sep- tember 2017 betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2016 si- chergestellten Datenträger mit pornografischen Inhalten (pag. 16 ff.), diesem Be- richt des FDF beigelegte Auswahlkataloge mit Bildern (Erzeugnisse mit tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit Kindern [pag. 28-128], Erzeugnisse mit Präferen- zindikatoren [pag. 129-229], Erzeugnisse mit nicht tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Kindern [pag. 230-330], Erzeugnisse mit sexuellen Handlungen zwi- schen Menschen und Tieren [pag. 331-371] sowie Erzeugnisse mit sexueller Ge- walt [pag. 372-384]), diverse Timelines zur Übersicht der Downloadaktivität (pag. 385 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 391 ff., pag. 415 ff., pag. 739 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 773 ff.). Soweit erforderlich, werden diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. 10.6 Erwägungen der Kammer Vorliegend ist – wie in Ziff. 10.4. hiervor bereits erwähnt – unbestritten, dass der Beschuldigte diverse Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt über das Internet und die P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze» heruntergeladen hat (vgl. auch Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Wie die Vorinstanz richtigerweise fest- gehalten hat, werden sämtliche auf den entsprechenden Plattformen heruntergela- denen Erzeugnisse gleichzeitig auch den übrigen P2P-Nutzern zur Verfügung ge- stellt (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 776 mit Verweis auf SCHWARZENEGGER, Internet-Recht und Strafrecht, S. 211 f.; vgl. auch den Bericht des FDF vom 13. September 2017, wonach die von einem Nutzer heruntergelade- nen Dateien standardmässig in Verzeichnissen abgelegt werden und, solange sie dort verbleiben, für die Gesamtheit der P2P-Nutzer verfügbar sind, pag. 22). Al- tersangaben der P2P-Nutzer werden gemäss Angaben des FDF weder angefragt noch überprüft (pag. 22). Die Funktionsweise der benutzten Plattformen war dem Beschuldigten bekannt. So gestand er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ein, dass die heruntergeladenen Erzeugnisse systembedingt sogleich wieder hochgeladen und damit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt würden. Er habe auf diesen Vorgang keinen Einfluss nehmen können (pag. 741, Z. 24 und 29 ff.). Mit seinem Programm habe er seine Daten auch anderen zur Verfügung ge- stellt (pag. 394, Z. 63 f.). Jeder könne «sein Zeugs» gratis herunterladen (pag. 403, 14 Z. 508 ff.). Die Frage, ob er sich gedacht habe, dass mit seinen Handlungen die Erzeugnisse an Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht werden könnten, verneinte der Beschuldigte. Er betonte, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, die Erzeugnisse Dritten zugänglich zu machen (pag. 741, Z. 29 ff.) und wiederholte, die fraglichen Erzeugnisse zum Eigenkonsum heruntergeladen zu haben (pag. 740, Z. 20). Im Bericht des FDF vom 13. September 2017 wurde fest- gehalten, dass ein grosser Teil der fraglichen Erzeugnisse aus den «Fileshare- Netzwerken» (Anmerkung der Kammer: anderer Begriff für P2P-Tauschbörsen) stammen würden. Eine effektive Weitergabe an Dritte und/oder inkriminierende Ak- tivitäten in einschlägigen Chatforen konnten dem Beschuldigten indes nicht nach- gewiesen werden (pag. 21). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich – wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht auf ein absichtliches Zugänglich- machen der fraglichen Erzeugnisse durch den Beschuldigten schliessen. Dennoch muss ihm aufgrund der ihm bekannten Funktionsweise der P2P-Tauschbörsen be- wusst gewesen sein, dass er die heruntergeladenen Filme und Bilder zeitgleich auch anderen Nutzern, d.h. einem unbekannten Personenkreis (darunter zufolge fehlender Zugangsbeschränkungen auch unter 16-Jährige), zugänglich machte, gab er doch selber an, dass jeder «sein Zeugs» habe herunterladen können. Ob aufgrund der fehlenden Absicht kein Vorsatz vorliegt, ist – wie die Generalstaats- anwaltschaft treffend festhält – eine Rechtsfrage, die es nachfolgend zu klären gilt (vgl. Ziff. 16. hiernach). 11. Konsum von Filmen und Bildern mit pornografischem Inhalt 11.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2. der Anklageschrift vom 27. März 2018 der Kon- sum der gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift beschafften Filme und Bilder mit porno- grafischem Inhalt vorgeworfen (pag. 529 f.). Die Vorinstanz erachtete den Tatvorwurf gestützt auf die objektive Beweislage und das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten als erstellt (S. 9 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 773). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für den rechtserheblichen Sachverhalt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten (pag. 848). Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die vor dem 1. Juli 2014 beschaffte harte Pornogra- fie effektiv erst am 1. Juli 2014 oder später konsumiert habe (pag. 862). 11.3 Beweismittel Betreffend die massgebenden Beweismittel wird auf Ziff. 10.5 hiervor verwiesen. 11.4 Erwägungen der Kammer Der Konsum der heruntergeladenen Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt wird vom Beschuldigten – auch im oberinstanzlichen Verfahren – grundsätzlich nicht bestritten. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz ansch- 15 liessen, wonach gestützt auf die objektive Beweislage und die Ausführungen bzw. das Geständnis des Beschuldigten (pag. 394, Z. 70 f., pag. 417, Z. 66 f., pag. 420, Z. 241 f., pag. 741, Z. 5 ff.) beweismässig als erstellt gelten kann, dass dieser die gemäss Ziff. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs beschafften pornografischen Er- zeugnisse konsumiert hat. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, welche Er- zeugnisse zu welchem Zeitpunkt konsumiert worden sind. Der Beschuldigte hat seinen Konsum zeitlich nur einmal eingeordnet, als er anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2016 angab, er habe zuletzt vor seinen Ferien verbotene Pornografie konsumiert, aus welchen er «gestern» (Anmerkung der Kammer: 13. Juni 2016) zurückgekehrt sei (pag. 397, Z. 206). Zum Konsum der fraglichen Erzeugnisse führte der Beschuldigte ferner aus, er habe sich die kinderpornografischen Filme aus Neugier zu Gemüte geführt (pag. 394, Z. 70 f.), er habe einen Film mit strafba- rer Pornografie zwei bis dreimal angeschaut (pag. 407, Z. 484), er habe die Filme jeweils umgewandelt, damit er sie im Schlafzimmer anschauen könne (pag. 403, Z. 528 f.), er habe Bilder und Videos konsumiert (pag. 417, Z. 63), er habe die Da- teien jeweils für das Schlafzimmer bearbeitet (pag. 418, Z. 132 f.) bzw. diese in ein Format zusammengeschnitten, damit sie abgespielt werden könnten (pag. 420, Z. 241 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er schliess- lich, dass er die in Ziff. 1. der Anklageschrift aufgeführten Erzeugnisse konsumiert habe (pag. 741, Z. 7). Die Kammer geht gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten davon aus, dass dieser die fraglichen Erzeugnisse allesamt konsumiert hat. Da – bis auf die unpräzisen Zeitangaben des Beschuldigten – allerdings keine An- haltspunkte betreffend den effektiven Zeitpunkt des Konsums bestehen, ist mit der Vorinstanz (vgl. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 788) und der Verteidigung zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die vor dem 1. Juli 2014 beschafften Er- zeugnisse ab diesem Datum nicht mehr konsumiert hat. Hiervon wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen sein (vgl. Ziff. 15. hiernach). 12. Erstellter Sachverhalt Es kann in aller Kürze festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis am 26. Mai 2016 rund 331 Filme und 2'754 Bilder mit pornografischem Inhalt aus dem Internet bzw. von den P2P-Tauschbörsen «eMu- le» und «Vuze» heruntergeladen hat, wobei diese während des Herunterladens von den besagten P2P-Tauschbörsen sowie danach (solange sie sich in einem entsprechend verknüpften Ordner befanden) für andere, unbekannte Internetnutzer verfügbar waren. Diese Funktionsweise war dem Beschuldigten bekannt und es war ihm bewusst, dass ein unbekannter Personenkreis (darunter auch unter 16- Jährige) auf diese Dateien Zugriff hatte. Die fraglichen Erzeugnisse wurden indes zum Eigenkonsum heruntergeladen und im fraglichen Zeitraum vom Beschuldigten auch konsumiert, wobei in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse ab diesem Datum nicht mehr konsumiert wurden. Eine effektive Weitergabe an Dritte ist nicht erstellt. 16 IV. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen Betreffend die Ausführungen zum anwendbaren Recht sowie die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Pornografie kann auf die korrekten und ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 781 ff.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen ange- zeigt: Der Begriff der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 (a)StGB setzt ein Zweifaches voraus: Zum einen müssen die Darstellungen und Darbietungen objek- tiv betrachtet darauf angelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das se- xuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen miteinschliessen, wie namentlich sadistische oder masochisti- sche Praktiken, sind verbotene harte Pornografie. Blosse Tätlichkeiten genügen je- doch nicht, um als körperliche Gewalttätigkeiten zu gelten. Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmer- zintensiv ist. Um (sexuelle) Gewaltdarstellung handelt es sich auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 197 StGB). Der seit dem 1. Juli 2014 in Kraft stehende Pornografieartikel unterscheidet zwi- schen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen. Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» meint den sog. virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte ab, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden. Als «nicht tatsächlich» dürften zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von realen minderjährigen Darstellern gelten (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22d zu Art. 197 StGB). Derartige Darstellungen waren allerdings bereits unter dem alten Recht strafbar (vgl. Botschaft zur Geneh- migung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexuel- ler Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs], Botschaft BBl 2012 7571 ff. S. 7616). Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen hingegen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Perso- nen. Ob das fotografierte Kind oder die minderjährige Person selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat oder erkennen kann, ist für die Qualifikation als harte Porno- grafie ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Fotograf selber da- bei sexuelle Erregung verspürt. Ein Werk ist jedenfalls dann als kinderpornogra- fisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der 17 Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22d zu Art. 197 StGB). 14. Vorbemerkung Unter die Kategorie der «deliktsspezifischen Präferenzindikatoren» fallen insbe- sondere diejenigen Erzeugnisse, die Verbotenes enthalten könnten («Graube- reich»). Es kann jedoch auch sein, dass darunter Erzeugnisse fallen, die nicht ver- boten sind, aber Hinweise auf die Präferenz geben (vgl. etwa Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 20 178 vom 9. Februar 2021 Ziff. 6.). Sofern nachfol- gend von strafbaren Erzeugnissen mit Präferenzindikatoren gesprochen wird, ist damit nur derjenige Teil der fraglichen Erzeugnisse gemeint, welcher von der Staatsanwaltschaft als strafbar ausgeschieden und vom Beschuldigten in der Folge anerkannt bzw. nicht bestritten wurde (10% der diesbezüglichen Erzeugnisse, pag. 20, pag. 129 ff. und pag. 530). 15. Zur Tathandlung des «Konsums» 15.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch diejenigen Erzeugnisse zu berücksichtigen, welche in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 1. Juli 2014 beschafft worden seien. Die Bestimmung von Art. 197 Abs. 5 StGB ziele auf die lückenlose Strafbar- keit des Konsums harter Pornografie ab. Zur Erfüllung des Tatbestandes reiche der blosse (auch besitzlose) Konsum von derartigen Darstellungen. Ein vorgängiger Besitz, eine vorherige Beschaffung oder gar Herstellung werde nicht vorausgesetzt. Entscheidend sei vorliegend nicht, wann der Beschuldigte die Dateien beschafft habe, sondern einzig, ob er die Dateien auch nach dem 1. Juli 2014 konsumiert habe. Andernfalls erfolge eine Privilegierung von Tätern, welche harte Pornografie vor diesem Datum beschafft hätten und nach dem Inkrafttreten von Art. 197 Abs. 5 StGB konsumieren würden. Eine solche Privilegierung sei willkürlich und wider- spreche dem Gesetzeszweck einer lückenlosen Strafbarkeit jeglichen Konsums von harter Pornografie diametral. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte die heruntergeladenen Bilder und Filme bewusst abgespeichert, (zumindest teilweise) bearbeitet und wiederholt in seinem Schlafzimmer angeschaut. Vor diesem Hinter- grund sei es als erstellt anzusehen, dass er die Dateien, welche er vor dem 1. Juli 2014 beschafft habe, auch noch in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 26. Mai 2016 kon- sumiert habe (pag. 850 f.). Die Verteidigung bringt vor, es sei der Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich beizupflichten, dass der Konsum der vor dem 1. Juli 2014 beschafften strafbaren Pornografie nicht von der Strafbarkeit ausgeschlossen sei. Es sei in dubio aller- dings davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vor dem 1. Juli 2014 beschaff- ten Erzeugnisse harter Pornografie nicht erst am 1. Juli 2014 oder später konsu- miert habe (pag. 862). 18 15.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach Art. 197 aStGB in seiner bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung war der blosse Konsum harter Pornografie noch straffrei (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 14a zu Art. 197 StGB; Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7618 und 7624). Die Be- stimmung des Art. 197 aStGB wurde im Zuge der Umsetzung des Übereinkom- mens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und se- xuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention, SR 0.311.40) mit Wirkung auf den 1. Juli 2014 neu geordnet, in ihrem Anwendungsbereich ausgeweitet und die Straf- drohung der Tatbestände teils verschärft (vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7617 ff). Gemäss dem aktuellen – per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten – Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich der Pornografie schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sin- ne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten un- ter Erwachsenen oder nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB eine höhere abstrakte Strafandrohung vorgesehen. Nach Art. 197 Abs. 5 StGB ist nunmehr auch der besitzlose Konsum harter Pornographie erfasst, der nach altem Recht als solcher straflos war. Dadurch soll auch diejenige Person, die Kinderpornografie on- line betrachtet, ohne Inhalte herunterzuladen, bestraft werden können. Hiermit er- gibt sich gemäss Botschaft eine Erweiterung der Strafbarkeit und es soll eine mög- lichst lückenlose Strafbarkeit des Konsums harter Pornografie erzielt werden (vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7618). Von Konsum kann in objektiver Hinsicht al- lerdings nur dann gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit dem fragli- chen pornografischen Erzeugnis eine gewisse Intensität aufweist (vgl. ISEN- RING/KESSLER, a.a.O., N 52m zu Art. 197 StGB). Konsum liegt gemäss GEOR- GES/OMLIN beim Besuchen einer einschlägigen Filmvorführung, beim Durchblättern einschlägiger Zeitschriften oder beim eingehenderen Betrachten entsprechender Dateien im Internet vor (GEORGES/OMLIN, «Genesis», Pornographie & Internet, Ei- ne Würdigung der neuen Rechtslage gestützt auf die Erfahrungen im Kanton Lu- zern, in: AJP 2003, S. 1382). ISENRING/KESSLER wollen den «Konsum» hingegen nur dann als objektiv tatbestandsmässig akzeptieren, wenn der Betrachter zugleich sexuell erregt worden ist (a.a.O., N 52m zu Art. 197 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «porno- grafisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der land- läufigen Anschauung eines Laien entspricht (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 76 zu Art. 197 StGB). 15.3 Subsumtion Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträgern des Beschuldigten eine Vielzahl an Filmen und Bil- 19 dern aufgefunden wurden, welche Darstellungen von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Darstellungen von nicht tatsächlichen (virtuellen) sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Darstellungen von sexueller Gewalt, von sexuellen Handlungen mit Tieren sowie Darstellungen mit strafbaren Präferenzindi- katoren (10% der Erzeugnisse mit Präferenzindikatoren, vgl. pag. 530) zeigen (vgl. auch die sich in den Akten befindlichen Auswahlkataloge, pag. 28 ff.). Bei den inkriminierten Darstellungen handelt es sich unbestrittenermassen um harte Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. Die Erzeugnisse wurden vom Beschul- digten unbestrittenermassen aktiv konsumiert, indem er sich diese zu Gemüte führ- te bzw. diese teilweise bearbeitete, damit er sie – eigenen Angaben zufolge – auch in seinem Schlafzimmer abspielen und damit konsumieren konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es naheliegend bzw. offensichtlich erscheint, dass sich der Beschuldigte durch das Betrachten respektive den Konsum der pornogra- fischen Erzeugnisse sexuell hat stimulieren wollen – selbst wenn es aufgrund sei- ner krankheitsbedingten Einschränkungen (Hodenkrebs) gar nicht zur Erektion sei- nes Gliedes gekommen sein soll. Wann die fraglichen Erzeugnisse effektiv heruntergeladen bzw. im rechtlichen Sin- ne «beschafft» wurden, ist für die Frage der Strafbarkeit des Konsums nicht rele- vant. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die teilweise auch vor dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse auch nach dem 1. Juli 2014 noch konsumiert hat. Wären lediglich die ab dem 1. Juli 2014 beschafften Erzeugnisse für die Strafbarkeit rele- vant, würde dies – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt – zu einer Privilegierung derjenigen Täter bzw. Täterinnen führen, welche harte Pornografie vor diesem Datum beschafft haben und nach Inkrafttreten des revidierten Art. 197 Abs. 5 StGB konsumieren. Ein effektiver Konsum der vor dem 1. Juli 2014 be- schafften Erzeugnisse ab diesem Datum liess sich allerdings beweismässig nicht erstellen (vgl. Ziff. 11.4 und 12. hiervor), womit von den ab dem 1. Juli 2014 be- schafften Erzeugnisse auszugehen ist. Der Beschuldigte hat die strafbaren porno- grafischen Erzeugnisse wissentlich und willentlich konsumiert, er handelte dem- nach direktvorsätzlich. Sofern er die beschafften pornografischen Erzeugnisse al- lenfalls vor dem 1. Juli 2014 konsumiert hat, bleibt er straflos. Damit erfüllte der Beschuldigte den (objektiven und subjektiven) Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie durch Konsum der im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 26. Mai 2016 beschafften Filme und Bilder mit strafbaren pornografischen Inhalten schuldig zu erklären. 16. Zur Tathandlung des «Zugänglichmachens» 16.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu zusammengefasst vor, dass es auf- grund der dem Beschuldigten bekannten Funktionsweise der P2P-Tauschplattform «eMule» unumgänglich gewesen sei, die Filme und Bilder beim Herunterladen gleichzeitig einem ihm unbekannten und nicht nach Altersgrenzen abgrenzbaren Personenkreis zugänglich zu machen, was er demnach auch gewusst habe. Es sei ihm auch bestens bekannt gewesen, dass die Tauschplattform keine Alterskontrolle 20 durchführe und der Zugang damit ohne Weiteres auch Personen unter 16 Jahren offenstehe. Damit habe das Zugänglichmachen der gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt an Personen unter 16 Jahren für den Beschuldigten eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung des eigentlichen Handlungszieles dargestellt, womit er diesbezüglich mit direktem Vor- satz gehandelt habe. Es möge sein, dass er diesen Erfolg eigentlich nicht ge- wünscht habe, doch könne er nicht die Konsequenzen seines Handelns, die ihm als unausweichlich erscheinen würden, nur deshalb aus seinem Verwirklichungs- willen ausklammern, weil sie ihm unangenehm seien. Der Beschuldigte habe sich demnach ebenfalls der Pornografie durch Zugänglichmachen der gemäss Urteils- dispositiv Ziff. III.1. beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt an Personen unter 16 Jahren schuldig gemacht. Indes sei er für den identischen Zeit- raum bereits rechtskräftig der Pornografie, mehrfach begangen durch Zugänglich- machen der identischen Filme und Bilder an unbekannte Nutzer im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen worden. Dieser Schuldspruch gehe einer Verurteilung gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB vor, womit das Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren durch den rechtskräf- tigen Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB konsumiert werde und kein zu- sätzlicher Schuldspruch zu ergehen habe (pag. 849 f.). 16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei in der vorliegenden Konstellation ganz generell fraglich, ob von einer «Zugänglichmachung» von straf- barer Pornografie gesprochen werden könne. Der Beschuldigte habe die strafbare Pornografie mit Hilfe der frei zugänglichen Filesharing-Programme «eMule» und «Vuze» heruntergeladen. Diese Programme würden keineswegs hauptsächlich dem Austausch von Pornografie dienen. Der Beschuldigte habe stets glaubhaft versichert, dass er dem Netzwerk nie aktiv Daten zur Verfügung gestellt habe. Hier- für seien im Rahmen der Strafuntersuchung denn auch keine Hinweise gefunden worden. Die Anschuldigung des angeblichen Zugänglichmachens von Pornografie beruhe lediglich auf dem systembedingten Umstand, dass beim Herunterladen ei- ner Datei genau diese Datei gleichzeitig zum Download für die Mitglieder des Netzwerkes zur Verfügung gestellt werde. Dies jedoch nur während des effektiven Downloads, also während einer relativ kurzen Zeit und zudem ausschliesslich für Personen, welche ebenfalls dasselbe File-Sharing-Programm installiert hätten. Gemäss Basler Kommentar führe die Publikation von pornografischen Inhalten im Internet in der Regel dazu, dass die entsprechenden Dateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können. Hierfür sei ein Bereitstellen im Upload- Ordner eines Filesharing-Netzwerkbetreibers ausreichend. Genau dies habe der Beschuldigte aber nicht gemacht; er habe seine Dateien nie im Upload-Ordner von «eMule» und «Vuze» bereitgestellt, geschweige denn habe er sie im Internet publi- ziert. Damit sei der Tatbestand der Pornografie durch Zugänglichmachen von Fil- men und Bildern mit strafbarer Pornografie weder im Sinne von Art. 197 Abs. 1 noch im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt (pag. 861 f.). Gemäss herrschender Lehre sei schliesslich von echter Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB auszugehen (pag. 873). 21 16.3 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss dem aktuellen Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich der Pornografie schuldig, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernse- hen verbreitet. Nach Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich demgegenüber schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, la- gert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wobei eine höhere Sanktion droht, wenn die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornografie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Ju- gendliche vom pornografischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt in der Regel dazu, dass die entsprechenden Text-, Bild-, Video- oder Tondateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können, sodass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden (Urteil des BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3; BGE 131 IV 64 E. 10.1.2; HEIMGARTNER, Wei- che Pornographie im Internet, in: AJP 12/2005, S. 1488 f.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 197 StGB). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des «Zugänglichmachens» genügt es etwa auch, wenn der Täter einem Kind oder Ju- gendlichen unter 16 Jahren, und sei es nur durch das Bereitstellen im Upload- Ordner im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes (P2P-Filesharing), die Möglich- keit eröffnet, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom strafrechtlich relevanten In- halt Kenntnis zu verschaffen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 09 64 vom 31. März 2010 E. V.1; BGE 131 IV 64 E. 10.1.2; vgl. auch ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 34 und 52i zu Art. 197 StGB). Einem Zugänglichmachen können echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Das Anbringen eines Warnhinweises auf einer Internetseite, der durch blosses Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, stellt indes keine wirksame Barriere dar (BGE 131 IV 64 E. 10.3). «Zugäng- lich» ist auch eine Internetseite, die eine Registrierung verlangt, ohne dass das Al- ter des Besuchers überprüft wird (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StGB; Urteil des BGer 6S.26/ 2005 E. 3.1). Das Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren war indes bereits unter altem – bis zum 30. Juni 2014 geltenden – Recht strafbar (Art. 197 Ziff. 1 aStGB). Art. 197 Abs. 4 StGB unterscheidet – wie in Ziff. 13. hiervor bereits erwähnt – nunmehr explizit zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (vgl. ISENRING/BERTOSSA, a.a.O., N 10b zu Art. 197 StGB m.w.H.), wobei beide Varianten bereits unter dem 22 alten Recht strafbar waren (Art. 197 Ziff. 3 aStGB, vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7616). In subjektiver Hinsicht ist wiederum Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, «wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann» (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1.). Die innere Einstellung des Täters und seine Beweg- gründe sind anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln zu be- urteilen. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe den Erfolg in Kauf genommen, zählt die Grösse des dem Täter bekannten Erfolgsrisikos und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je wahrscheinlicher die Verwirklichung des Erfolgs erscheint und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 222 E. 5.3). 16.4 Subsumtion Bei den vom Beschuldigten über «eMule» und «Vuze» heruntergeladenen bzw. im rechtlichen Sinne «beschafften» Erzeugnissen (rund 331 Filme und 2'754 Bilder) handelt es sich unbestrittenermassen um solche verbotenen pornografischen In- halts, was der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens eingeräumt hat, ihm mithin bewusst war. Während des Downloads über die besagten P2P- Tauschbörsen machte er die fraglichen Erzeugnisse systembedingt einem ihm un- bekannten und nicht nach Altersgrenzen abgrenzbaren Personenkreis zugänglich, zumal für die Nutzung besagter P2P-Tauschbörsen zu keinem Zeitpunkt Altersan- gaben der Nutzer angefragt oder überprüft wurden. Daran vermag nichts zu än- dern, dass diese Programme nicht nur dem Austausch von Pornografie dienen und die fraglichen Dateien auch ohne das systembedingte Zugänglichmachen verfüg- bar waren. Auch konnte kein effektiver Zugriff durch andere P2P-Nutzer nachge- wiesen werden, was für die objektive Strafbarkeit gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Ziff. 3 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 4 StGB aber ohnehin nicht erforderlich ist. Dem unbekannten Personenkreis muss lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, in Kontakt mit den fraglichen Erzeugnissen zu kommen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand dieser Bestimmungen. Gemäss seinen eigenen Aussagen wusste der Beschuldigte um die systembeding- te Funktionsweise der benutzten P2P-Tauschbörsen «eMule» und «Vuze». Er be- absichtigte die Weiterverbreitung bzw. das Zugänglichmachen der Filme und Bilder mit strafbarem pornografischen Inhalt an die ihm unbekannten Internetnutzer (dar- unter auch Personen unter 16 Jahren) zwar nicht direkt, nahm solches aber ohne Weiteres in Kauf, um sein eigentliches Handlungsziel, den Download der pornogra- 23 fischen Erzeugnisse zum Eigenkonsum, zu erreichen. Dabei ist in Bezug auf den Vorsatz des Beschuldigten keine Unterscheidung hinsichtlich des Alters der unbe- kannten Dritten zu machen, da die benutzten P2P-Plattformen keine Altersangaben anfragen oder überprüfen, womit letztlich keine Zugangsbeschränkungen bestan- den, was dem Beschuldigten als regelmässiger Nutzer ebenfalls bekannt sein musste. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zuzugestehen und es wird bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksich- tigen sein, dass das Zugänglichmachen der strafbaren Inhalte an Dritte (darunter auch an unter 16-Jährige) für ihn überhaupt nicht im Vordergrund stand. Für die rechtliche Würdigung ist dies allerdings nicht relevant. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen Pornografie, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen einer Vielzahl der beschafften Filme und Bilder mit strafbarem pornografischem Inhalt (insgesamt rund 331 Filme und 2'754 Bilder) an unbekann- te Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren schuldig zu erklären (vgl. allerdings die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 16. hiernach). 17. Konkurrenzen Die Konkurrenzregeln im Strafrecht sollen bei mehrfacher Verwirklichung von Straf- taten bestimmen, nach welchen Strafnormen ein Täter bzw. eine Täterin genau zu bestrafen ist. Erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straf- tatbestände, die jedoch umfassend durch einen einzelnen Straftatbestand abgegol- ten werden, können die weiteren Strafnormen nicht zur Anwendung gelangen und es darf diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgen (sog. unechte Konkurrenz; vgl. BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz – mit rechtsverglei- chendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. Bern 2008, S. 139; ACKER- MANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 49 ff. zu Art. 49 StGB m.w.H.). Erfüllt der Täter durch sein Verhalten demgegenüber verschiedene Tatbestände, die nicht in einem Ausschlussverhältnis zueinanderstehen, hat ein Schuldspruch hinsichtlich eines jeden Tatbestands zu erfolgen (sog. echte Konkur- renz, vgl. ACKERMANN, a.a.O., N 72 zu Art. 49 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 278). Betreffend die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 197 Ziff. 1 und 3 aStGB (in Kraft bis 30. Juni 2014) bzw. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB (in Kraft ab 1. Juli 2014) gehen die Lehrmeinungen auseinander. Der überwiegende Teil der Lehre vertritt die Auf- fassung, dass die beiden Normen bzw. Absätze in echter Konkurrenz zueinander- stehen, da sie nicht dieselben Rechtsgüter umfassen würden und damit von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen sei (vgl. beispielhaft: TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N 23 zu Art. 197 StGB; SCHEIDEGGER, in: StGB-Kommentar, N 24 zu Art. 197 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 197 StGB; DONATSCH, Zürcher Grundrisse des Strafrechts – Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 585; ACKER- MANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, S. 442; BUNDI, 24 a.a.O., S. 140; a.A. demgegenüber ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 74 zu Art. 197 StGB; GODENZI, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 197 StGB). Das Obergericht des Kantons Bern hat diesbezüglich – in Anwendung des Art. 197 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fas- sung – bereits festgehalten, dass echte Konkurrenz vorliege, wenn verbotene Por- nografie gleichzeitig Dritten und Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht werde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 09 64 vom 31. März 2010 Ziff. VII.2.2.). Die Ausführungen im besagten Urteil haben nach Ansicht der Kammer nach wie vor Geltung. Wer harte Pornografie Personen unter 16 Jahren zugänglichmacht, verletzt die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke und unterschiedlichen Rechts- güter, nämlich einerseits den Schutz von Kindern und Jugendlichen und anderer- seits den allgemeinen Schutz vor der Gefahr der korrumpierenden Wirkung harter Pornografie in zweifacher Hinsicht. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit den Er- wägungen im Urteil des Obergerichts SK 09 64 davon auszugehen, dass beide Zif- fern bzw. Absätze (Art. 197 Ziff. 1 und 3 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB) in echter Konkurrenz zueinanderstehen, da sie eben nicht dieselben Rechtsgüter um- fassen und von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Eine abwei- chende Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Anwendung des revidierten Art. 197 StGB nicht, wurde besagter Artikel im Zuge der Umsetzung der Lanzarote-Konvention doch in seinem Anwendungsbereich ausgeweitet und die Strafdrohung der Tatbestände mehrheitlich verschärft (vgl. Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7617 ff.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 197 StGB). Betreffend die übrigen im vorliegenden Fall relevanten Absätze des Tatbestands der Pornografie (Beschaffen: Art. 197 Ziff. 3 a StGB / Art. 197 Abs. 5 StGB, Kon- sum: straffrei nach aStGB / Art. 197 Abs. 5 StGB, Herstellung: Art. 197 Ziff. 3 aStGB / Art. 197 Abs. 5 StGB und Besitz: Art. 197 Ziff. 3bis aStGB / Art. 197 Abs. 5 StGB) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 792). V. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden 25 (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der per- sönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Straffor- men hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzu- wenden (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden strafbaren Handlungen im Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Während der Straftatbe- stand der Pornografie anlässlich dieser Revision unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Gelds- trafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, beläuft sich doch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die schuld- angemessene Strafe für das schwerste Delikt auf über 180 Strafeinheiten, so dass nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde (vgl. Urteil des BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.3. sowie Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 96 vom 8. September 2020 Ziff. IV.1; SK 18 334/335 vom 12. September 2019, Ziff. IV.14 und SK 18 121 vom 10. September 2018, Ziff. 14; vgl. auch HEIMGARTNER, Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 34 StGB). Daher ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 19. Theoretische Ausführungen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbil- dung kann auf die korrekten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 793 f.). 20. Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist das Zugänglichmachen von harter Pornografie als abstrakt schwerstes Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Der Straf- rahmen reicht nach altem Recht von Geldstrafe (bis 360 Tagessätze) bis zu Frei- heitsstrafe von drei Jahren (Art. 197 Ziff. 1 und 3 aStGB). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass vorliegend eine Gesamtgeldstrafe ausgefällt wird 26 (zur Wahl der Strafart, vgl. Ziff. 27.1 nachfolgend). Die festzulegende Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von harter Pornografie wird innerhalb des ordentlichen Strafrahmens um die Strafe für die Konsumhandlungen angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 aStGB), da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände er- sichtlich sind, welche ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden. Es ist im konkreten Fall nicht angezeigt, für jede einzelne strafbare Handlung eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Deshalb werden die vorliegenden Delikte zusammengefasst und ausnahmsweise gemeinsam beurteilt, da sie zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteile des BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. auch POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sie können jedoch als Orientie- rungspunkte dienen. Die VBRS-Richtlinien enthalten auf S. 42 detaillierte Straf- mass-Empfehlungen, die sowohl nach Erst- und Wiederholungsfall als auch nach Art und Anzahl der Erzeugnisse differenzieren. 21. Einsatzstrafe (Zugänglichmachen von Filmen und Bildern mit pornografi- schem Inhalt an unbekannte Dritte, darunter auch Personen unter 16 Jahren) Das Verbot strafbarer Pornografie soll die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung schützen. Als weiteres Hauptziel tritt der (vorbeugende) Jugendschutz hinzu. So soll das Verbot die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermögli- chen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (ISEN- RING/KESSLER, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StGB; MENG, a.a.O., N 22 zu Art. 197). 21.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 einen grossen Teil der beschafften 331 Filme und 2'754 Bilder unbekannten Nutzern, darunter auch Per- sonen unter 16 Jahren, zugänglich gemacht hat. 2'233 Erzeugnisse hatten Darstel- lungen von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt (163 Filme und 2'070 Bilder) und 120 Erzeugnisse (28 Filme und 92 Bilder) wiesen strafbare Präferenzindikatoren auf (10% der Erzeugnisse mit Präferenzindikatoren, vgl. pag. 530), womit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von insgesamt 2'353 Erzeugnissen mit realer Kinderpornografie auszugehen ist. Nach Berücksich- tigung der Duplikate verbleiben 1'603 Erzeugnisse (2'353 abzüglich 750 [1'500 Du- plikate, pag. 19]). Gemäss den VBRS-Richtlinien ist das Zugänglichmachen von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Untergruppe B2) bei ei- nem Ersttäter ab 1'000 Erzeugnissen hinsichtlich Schweregrad als «sehr schwer» einzustufen und es hat in der Regel eine Anklage zu erfolgen (d.h. über 180 Stra- 27 feinheiten). Zu berücksichtigen sind ferner die Art und Weise sowie das Ausmass der sexuellen Handlungen, die Anzahl der Opfer, das Alter der Minderjährigen und die Art der Erzeugnisse (Filme und/oder Fotos). Auszugehend ist vorliegend von 180 Strafeinheiten. Straferhöhend fällt ins Ge- wicht, dass der Grenzwert von 1'000 Erzeugnissen um gut das Eineinhalbfache überschritten wurde. Nebst einer Vielzahl von Bildern sind ferner auch eine be- trächtliche Anzahl an Filmen vorhanden. Unter den kinderpornografischen Bildern befinden sich nebst Bildern in eindeutigen Posen (vgl. etwa pag. 53) zudem auch solche mit konkreten sexuellen Handlungen wie Penetration und/oder Oralverkehr, wobei einige der abgebildeten Kinder sehr jung erscheinen (vgl. beispielhaft etwa pag. 31, pag. 37, pag. 52 und pag. 59). Die Kammer erachtet daher eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten auf 240 Strafeinheiten als angezeigt. Nebst diesen Erzeugnissen mit Darstellungen realer Kinderpornografie hat der Be- schuldigte weitere strafbare Pornografie der Untergruppe B1 einem unbekannten Personenkreis zugänglich gemacht (insgesamt 732 Erzeugnisse: 520 Bilder mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, 12 Bilder mit sexuel- ler Gewalt und 200 Erzeugnisse, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigten). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für die Erzeugnisse der Untergruppe B1 und diejenigen der Untergruppe B2 keine Durchschnittsstrafe zu bilden, zumal der Beschuldigte nach dieser Vorgehensweise einen Straferlass dafür erhalten würde, dass er neben den Erzeugnissen der Untergruppe B2 zusätzlich noch sol- che der Untergruppe B1 zugänglich gemacht hat. Für diese übrigen Erzeugnisse hat – mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (Erstfall mit ca. 500- 1000 Erzeugnissen: 110 Strafeinheiten) – vielmehr eine Erhöhung um 80 Strafein- heiten zu erfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte grosse Mengen der fraglichen Erzeugnisse ebenfalls Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat. Relati- vierend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese nicht direkt durch eige- nes Zutun des Beschuldigten, sondern systembedingt über die Plattformen «eMu- le» und «Vuze» zugänglich gemacht wurden. Eine besondere kriminelle Energie bzw. eine besonders verwerfliche Vorgehensweise kann dem Beschuldigten daher nicht attestiert werden. Nach Ansicht der Kammer hat für das Zugänglichmachen an unter 16-Jährige eine Erhöhung um 40 Strafeinheiten zu erfolgen. Das objektive Tatverschulden wiegt mit 360 Strafeinheiten in Relation zum Straf- rahmen insgesamt gerade noch leicht. 21.2 Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz treffend ausgeführt, dass der Beschuldig- te bezüglich des Zugänglichmachens der strafbaren pornografischen Erzeugnisse an unbekannte Dritte (darunter auch an Personen unter 16 Jahren) eventualvor- sätzlich gehandelt hat, was insofern strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die straf- baren Erzeugnisse wurden zum Eigenkonsum, d.h. zur Befriedigung eigener sexu- eller Lustbedürfnisse, heruntergeladen. Dies ist neutral zu werten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte die kinderpornografischen Erzeugnisse eige- nen Angaben zufolge nicht aufgrund pädophiler Neigungen, sondern aus Neugier- 28 de und zum Stressabbau heruntergeladen hat (pag. 634). Eine verminderte Schuld- fähigkeit wirkt sich reduzierend auf das Tatverschulden aus (Art. 19 Abs. 2 aStGB; BGE 136 IV 55). Gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Forensisch-Psychiatrischen Dienste (FPD) vom 26. November 2018 (pag. 607 ff.) litt der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) und seine Steuerungsfähigkeit war leichtgradig eingeschränkt, womit insge- samt auch eine leichtgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat (pag. 635, pag. 640). Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten (einschliesslich Eventualvorsatz) zu einer markanten Verschul- densminderung, mithin zu einer Reduktion der aufgrund des objektiven Tatver- schuldens festgesetzten Ausgangsstrafe von 360 auf 240 Strafeinheiten. 21.3 Fazit Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten – in Relation zum weiten Strafrahmen – insgesamt als leicht (im mittleren Bereich liegend) einzustufen. Als Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an unbekannte Drit- te sowie an Personen unter 16 Jahren resultiert damit eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten. 22. Asperation Handlungen zum Eigenkonsum 22.1 Objektive Tatkomponenten Daneben hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum zum eigenen Konsum 331 Filme und 2'754 Bilder, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (inkl. strafbare Präferenzindikatoren), sexuelle Ge- walt unter Erwachsenen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, beschafft, hergestellt, besessen und konsumiert (Konsum: sofern zwischen dem 1. Juli 2014 und 26. Mai 2016 beschafft). Die VBRS-Richtlinien sehen bei Porno- grafie der Untergruppe A2 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) zum Eigenkonsum und einer Anzahl von über 1'000 Erzeugnissen (sehr schwerer Fall) bei erstmaliger Verurteilung eine Referenzstrafe von 110 Strafeinheiten vor. Es ist demnach von 110 Strafeinheiten auszugehen. Erschwerend fällt vorliegend die deutliche Überschreitung des Grenzwerts von 1'000 Erzeugnissen (namentlich 1'603 Erzeugnisse, unter Berücksichtigung der Duplikate), die nicht unerhebliche Besitzes- und Konsumdauer, die Art der Erzeugnisse (Filme und Bilder) und deren Inhalte (dargestellte sexuelle Handlungen und teilweise sehr junges Alter) ins Ge- wicht, womit vorliegend eine Erhöhung auf 145 Strafeinheiten als angemessen er- achtet wird. Für das Beschaffen, den Besitz, die Herstellung und den Konsum (Konsum: sofern zwischen dem 1. Juli 2014 und 26. Mai 2016 beschafft) der übrigen 732 Erzeugnis- se (Untergruppe A1) erachtet die Kammer – mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (Erstfall mit ca. 500-1000 Erzeugnissen: 35 Strafeinheiten) – eine Erhöhung um 25 Strafeinheiten als angemessen. Das objektive Tatverschulden wiegt mit 170 Strafeinheiten in Relation zum Straf- rahmen leicht. 29 22.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Seine Motivation lag wiederum in der Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse. Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. 21.2 hiervor) ist mit einer Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten zu einer Verschuldensminderung, mithin zu einer Reduktion der aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzten Ausgangs- strafe von 170 auf 135 Strafeinheiten. 22.3 Fazit Asperation Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sind von den 135 Strafeinheiten 70 asperierend zu berücksichtigen. 23. Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der leicht verminderten Schuldfähigkeit resultiert nach den voranstehenden Ausführungen ei- ne Tatverschuldensstrafe von 310 Strafeinheiten. 24. Täterkomponenten Vorweg kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 798 f.). Die wesentlichen Elemente des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden aufgeführt; diese sind allesamt neutral zu gewichten, zumal aufgrund des Doppelverwertungsverbots die Umstände, die zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führten, nicht nochmals zugunsten des Beschuldigten berücksich- tigt werden dürfen. Im Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen der betroffenen Person im Sinne eines Verwertungsverbotes ebenfalls nicht mehr entgegengehal- ten werden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 30 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf. Er zeigte sich insofern kooperativ, als er auf eine Sie- gelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2016 sichergestellten Gegenstände verzichtete (pag. 5, pag. 392, Z. 28 f.) und ein allfälliges Passwort mitteilte (pag. 397, Z. 222 ff.). Die ihm vorgeworfenen Delikte gab der Beschuldigte grundsätzlich von Beginn weg zu, wobei im oberinstanzlichen Verfahren eine ge- wisse Relativierung erfolgte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die objektive Beweislage gegen den Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Be- weismittel erdrückend war. Es kann ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – daher höchstens ein geringer «Geständnisrabatt» zugestanden werden. Strafmin- dernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte echte Einsicht und Reue zeigte (vgl. insbesondere pag. 747; vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 169 zu Art. 47 StGB; TRECH- SEL/THOMMEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB je m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. bespielhaft Urteil 30 des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu beur- teilen ist. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus, womit diese um 50 Strafeinheiten auf 260 Strafeinheiten zu reduzieren ist. 25. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteile des BGer 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2 und 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfah- ren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzu- halten. Die Vorinstanz hat (im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung) eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festgestellt und dafür eine Strafreduktion um 15 Strafeinheiten vorgenommen. Sie begründete dies mit dem Wechsel der zuständi- gen Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Verfahren, dem zeitverzögernden Miss- verständnis bei der Zustellung des psychiatrischen Gutachtens und der allgemein hohen Arbeitslast am Regionalgericht Berner Jura-Seeland (zum Ganzen: S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 799 f.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Das vorliegende Verfahren wurde am 31. Mai 2016 eröffnet (pag. 1). Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft fand mit Anklageschrift vom 27. März 2018 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende (pag. 529 ff.). Vom Eingang des Falles bei der Vorinstanz bis zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 12. Dezember 2019 vergingen gut 21 Monate. Die Redaktion der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte nochmals rund ein Jahr. Das schriftli- che Berufungsverfahren nahm nunmehr auch einige Monate in Anspruch (Eingang Berufungserklärung am 17. Februar 2021). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer als zu lang zu bezeichnen. Die Kammer erachtet es als an- gemessen, die Strafe um weitere 30 Strafeinheiten zu reduzieren. 31 26. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten (inkl. der verminderten Schuldfähigkeit) sowie der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich gesamthaft eine Strafe von 230 Strafeinheiten. 27. Strafart und Tagessatzhöhe 27.1 Strafart Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteile des BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2.und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2.). Die Kammer sieht vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, zumal die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 27.2 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 aStGB höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz des Vermögens gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). In welchem Umfang ein grösseres Vermögen anzurechnen ist, ist Frage der richterlichen Strafzumessung. Damit die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt, sind nach Ansicht von DOLGE höchstens 10% des Vermögens einzubeziehen (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 34 StGB m.w.H.). Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. März 2021 gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'330.00 zu verfügen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern, Krankenkasse etc., dem Nettoeinkommen seiner Ehefrau von CHF 1'750.00 (pag. 840) sowie einem Unterstützungsabzug für Ehegatten ergibt sich eine vorläufige Tagessatzhöhe von rund CHF 120.00. Die Vorinstanz hat zusätzlich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhenden Faktor berücksichtigt und entsprechend eine Korrektur gegen oben vorgenommen. Dabei hat sie 10% des Vermögens des Be- schuldigten (CHF 100'000.00) durch 360 und anschliessend durch 30 geteilt. Auf 32 diese Weise hat sie einen Zuschlag zum vorläufigen Tagessatz von rund CHF 28.00 errechnet. Die durch die Vorinstanz angewendete Formel der Funktion des Einbezugs des Vermögens in die Berechnung der Tagessatzhöhe erscheint im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesge- richt nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen (CHF 120'000.00 sowie Liegenschaft mit Steuerwert CHF 440'000.00, pag. 840), aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist. Dieses steigert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch nicht in dem von der Vorinstanz (und auch der Generalstaatsanwaltschaft) angenommenen Umfang, zumal sein Vermö- gen zum grössten Teil aus einer Liegenschaft und somit nicht nur aus liquiden Mit- teln besteht. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhält- nisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 18.00 pro Ta- gessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 120'000.00) als ausrei- chend und angemessen. Der Tagessatz beträgt demzufolge unter Berücksichti- gung des erwähnten Vermögenszuschlags CHF 140.00 (vgl. beispielhaft etwa Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 19 vom 20. August 2018 Ziff. 14.3). 28. Vollzug der Geldstrafe / Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe 28.1 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine beding- te Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden (sog. «Verbin- dungsbusse», Art. 42 Abs. 4 aStGB). Bei der Prüfung der Prognose ist jeweils eine gesamthafte Betrachtung der persön- lichen Eigenschaften und Lebensumstände massgebend. Zwar kam med. pract. D.________ im Gutachten vom 26. November 2018 zum Schluss, dass beim Be- schuldigten das Risiko des erneuten Konsums bzw. Downloads von Erzeugnissen mit pädosexuellen bzw. mit sadistischen oder auch zoophilen Inhalten als relativ hoch zu bewerten sei. Allerdings lebt der Beschuldigte in geordneten privaten und finanziellen Verhältnissen und ist nun (teil-)pensioniert, wobei sich gemäss Gutach- ter die nicht mehr bestehende berufliche Belastung günstig auswirken kann (pag. 637). Überdies hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – während der ganzen Verfahrensdauer gezeigt, dass er es mit einem Entzug seines Suchtverhaltens ernst meint und ohne Umschweife auch eine klare Bereitschaft für eine ambulante therapeutische Massnahme signalisiert (pag. 742 f. Z. 46 ff.). Diese Einsicht, aber auch das Fehlen von Lügen und Bagatellisierungen, die vorhandene Reue sowie die Einsicht in das Unrecht seiner eigenen Handlungen vermögen die Prognose massgeblich zu begünstigen, so dass beim Beschuldigten vom Fehlen 33 einer ungünstigen Prognose auszugehen und der bedingte Strafvollzug zu ge- währen ist. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen. Auf die Ausfällung einer sogenannten Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 aStGB) kann die Kammer gestützt auf die korrekten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verzichten (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f.). 28.2 Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe Nach Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Ferner kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resoziali- sierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnis- mässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschan- cen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 214 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 94 aStGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärzt- liche und psychologische Behandlung betreffen können (vgl. IMPERATORI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Art. 94 StGB). Im Rahmen des Gutachtens vom 26. November 2018 wurde festgehalten, dass es aus mehreren Gründen (neue Lebenssituation durch Pensionierung, keine Er- klärung für offensichtliche Faszination für illegale pornografische Erzeugnisse, Be- sitz von Schusswaffen, wiederholt suizidale Gedanken usw.) sinnvoll erscheine, wenn der Beschuldigte seine eigene Biografie in einer längerfristig ausgelegten Gesprächstherapie therapeutisch aufarbeite (pag. 675 f.). Der Beschuldigte hat sich einer entsprechenden Behandlung gegenüber positiv eingestellt gezeigt (pag. 742 f., Z. 46 ff.), womit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf eine beste- hende Therapiewilligkeit mit entsprechenden Erfolgsaussichten geschlossen wer- den kann. Die Kammer erachtet es demnach als nötig, zielführend und angemes- sen, dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson zu besuchen (nicht zwingend forensisch ausgebildet). Für die Dauer der Probezeit wird zudem Bewährungshilfe angeordnet. Damit sollen dem Beschuldigten sowohl der Druck auferlegt wie auch die Werkzeuge in die Hand gegeben werden, um weiterhin de- liktfrei zu leben. 28.3 (Kein) Tätigkeitsverbot Die Bestimmungen zum Berufs- und Tätigkeitsverbot wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 804 f.). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden kann. Ein altrechtliches Berufsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 aStGB (in Kraft bis am 34 31. Dezember 2014) fällt nicht in Betracht, da der Beschuldigte die Delikte nicht in Ausübung seines Berufs verübt hat. Ein Tätigkeitsverbot im Sinn von Art. 67 Abs. 3 aStGB (in Kraft vom 1. Januar 2015 bis am 31. Dezember 2018) wäre aufgrund der Strafhöhe theoretisch zwar denkbar, mit Blick auf den vorliegend relevanten Delikt- szeitraum (12. Dezember 2012 bis spätestens 26. Mai 2016) allerdings zu vernei- nen. Für die strafbaren Handlungen nach dem 1. Januar 2015 wäre für sich alleine keine Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen ausgesprochen worden (vgl. auch Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 58 vom 21. August 2017 Ziff. V.). Eine Anwendung der aktuellen Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) verbietet sich schliesslich bereits gestützt auf das Rückwirkungs- verbot (Art. 2 Abs. 1 StGB). 29. Fazit Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu CHF 135.00, ausmachend CHF 31'050.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, gemäss gutachterlicher Empfehlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson (nicht zwin- gend forensisch ausgebildet) zu besuchen. Für die Dauer der Probezeit wird ferner Bewährungshilfe angeordnet. VI. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'462.45 verurteilt (pag. 756). Für die Teileinstellungen und Frei- sprüche wurden keine Kosten ausgeschieden (zur Begründung: vgl. S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 806 f.), was nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist. Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Ver- fahrens ist an der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Be- schuldigte ist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 14'462.45 zu verurteilen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Die erstin- stanzlichen Schuldsprüche werden bestätigt, wobei zusätzliche Teileinstellungen 35 zufolge Verjährung erfolgen. Umgekehrt unterliegt aber auch die Generalstaatsan- waltschaft teilweise, indem das Strafmass oberinstanzlich nicht im beantragten Ausmass erhöht wurde. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die ver- bleibende Hälfte von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. 31. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Allfällige Ansprüche auf Ent- schädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Arti- keln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die Einstellungen und Freisprüche verzichtet, was unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend der Tragung der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten ist der Beschuldigte für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang der Hälfte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ent- schädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung wird bemessen auf der Grundlage der gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. August 2021 von insgesamt CHF 4'631.55 (pag. 881 ff.). Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt somit CHF 2'315.80 (inkl. Auslagen und MwSt). Diese wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'462.46 ver- rechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 36 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 12. Dezember 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Beschaffen von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (Teileinstellung zu Ziff. 1 AKS) 2. Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Besitz von Filmen und Bil- dern mit strafbarer Pornografie (Teileinstellung zu Ziff. 4 AKS) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 30. Juni 2014 in C.________ und andernorts durch Konsum von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (teilweiser Freispruch zu Ziff. 2 AKS) 2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 26. Mai 2016 in C.________ und andernorts durch Anbieten von Filmen und Bildern mit strafbarer Pornografie (teilweiser Freispruch zu Ziff. 5 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: der Pornografie, mehrfach begangen in C.________ und andernorts durch 37 1. das Beschaffen von insgesamt rund 331 Filmen und 2'754 Bildern mit pornografi- schem Inhalt zum Eigenkonsum, so 1.1. von 163 Filmen und 2'070 Bildern (auch sind zusätzlich 1'500 Bilder Duplikate vorhanden), die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 («tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen»; Ziff. 1.1. AKS) 1.2. von 520 Bildern, die nicht tatsächliche (virtuelle) Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 3. Februar 2013 («nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen»; Ziff. 1.2. AKS) 1.3. von 12 Bildern, die sexuelle Gewalt zum Inhalt haben, am 3. Februar 2013 («se- xuelle Gewalt»; Ziff. 1.3. AKS) 1.4. von 140 Filmen und 60 Bildern, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 27. April 2016 («Zoophilie»; Ziff. 1.4. AKS) 1.5. von 28 strafbaren Bildern mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12. Dezem- ber 2012 bis 26. Mai 2016 («Filme mit Präferenzindikatoren»; Ziff. 1.5. AKS) 1.6. von 92 strafbaren Bildern mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12. Dezem- ber 2012 bis zum 26. Mai 2016 («Bilder mit Präferenzindikatoren»; Ziff. 1.6. AKS) 2. die Herstellung der gemäss Ziff. 1. hiervor beschafften insgesamt rund 331 Filme und 2'754 Bilder mit pornografischem Inhalt zum Eigenkonsum, in der Zeit vom 12. De- zember 2012 bis zum 26. Mai 2016 (Ziff. 3 AKS). 3. den Besitz der gemäss Ziff. 1. hiervor beschafften insgesamt rund 331 Filme und 2'754 Bilder mit pornografischem Inhalt zum Eigenkonsum, in der Zeit vom 12. De- zember 2012 bis zum 26. Mai 2016 (Ziff. 4 AKS). D. Weiter verfügt wurde, dass: die folgenden Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 resp. Art. 197 Abs. 6 StGB): - interne Festplatte aus Laptop Dell inkl. Ladekabel (Ass.-Nr. 01) - interne Festplatte aus Medion .________ (Ass.-Nr. 03) - 1 Medion HD .________ (Ass.-Nr. 04) - interne Festplatten aus Medion .________ (Ass.-Nr. 05) - interne Festplatte aus Dell Optiplex 755 .________ (Ass.-Nr. 06) - 1 Seagate HD .________ inkl. Kabel (Ass.-Nr. 09) - interne Festplatte aus Laptop Lenovo .________ inkl. Hülle schwarz (Ass.-Nr. 26) - 1 Tablet Samsung .________ inkl. Hülle und Kabel (Ass.-Nr. 29) - 1 Toshiba HD .________ (Ass.-Nr. 30) - 1 Western Digital HD .________ (Ass.-Nr. 31) 38 - 1 Western Digital HD .________ (Ass.-Nr. 32) - interne Festplatte aus Dell Optiplex 755 .________ (Ass.-Nr. 33) - 1 HD Seagate .________ (Ass.-Nr. 34) II. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Herstellen von Filmen und Bildern, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, nicht tatsächli- che sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren oder sexuelle Gewalt zum Inhalt haben, 2. Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 in C.________ und andernorts durch Zugänglichmachen von Filmen und Bildern pornografischen Inhalt an unbekannte Nutzer (darunter auch Per- sonen unter 16 Jahren) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. A.________ wird schuldig erklärt: der Pornografie, mehrfach begangen in C.________ und andernorts durch 1. den Konsum eines Teils der in Ziff. I.C.1. hiervor beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 (Ziff. 2. AKS) 2. das Zugänglichmachen eines grossen Teils der nachfolgend aufgeführten Filme und Bilder mit pornografischen Inhalt an unbekannte Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren, in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 26. Mai 2016 (Ziff. 5. AKS), kon- kret 2.1. von 163 Filmen und 2'070 Bilder (teilweise Duplikate), die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12. Dezem- ber 2012 bis zum 26. Mai 2016 2.2. von rund 520 Bildern, die nicht tatsächliche (virtuelle) sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 3. Februar 2013 39 2.3. von 12 Bildern, die sexuelle Gewalt zum Inhalt haben, am 3. Februar 2013 2.4. von 140 Bildern und 60 Bildern, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 27. April 2016 2.5. von 28 strafbaren Filmen mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12. Dezem- ber 2012 bis zum 26. Mai 2016 2.6. von 92 strafbaren Bildern mit Präferenzindikatoren, in der Zeit vom 12. De- zember 2012 bis zum 26. Mai 2016 und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C.1.-3. hiervor sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 93 f., 197 Ziff. 1, 3 und 3bis aStGB Art. 2 Abs. 2, Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 32'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 2. A.________ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, gemäss gutachterli- cher Empfehlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fach- person (nicht zwingend forensisch) zu besuchen. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'462.45, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung gemäss Ziff. V. 2.+3. nachfolgend (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00. V. Weiter wird verfügt: 1. 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 2. A.________ wird eine auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 2'315.80 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. 40 3. Die Entschädigung von insgesamt CHF 2'315.80 wird mit den ihm auferlegten erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'462.45 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger erteilt. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG) 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungs- dienstlicher Daten). 7. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (innert 10 Tagen) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Urteil mit Begrün- dung, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 9. November 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi 41 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 42