und O.________) mehr als die knapp CHF 75’000 zurückbezahlt hat, die er persönlich von der J.________ AG bezogen hatte (vgl. Ziff. II.B.4.2 hiervor), verzichtet das Gericht auch darauf, auf eine Ersatzforderung zu erkennen (Art. 71 StGB). Damit besteht kein Grund für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre und diese ist aufzuheben. 29. Rückgabe der Restanz der Sicherheitsleistung Wie unter Ziff. 25.2.2 hiervor bereits erwähnt, wird die Restanz der von der Strafund Zivilklägerin geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'500.00 der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet.