36 Nachdem die Ehegatten ________ die in ihrem Gesamteigentum stehende Liegenschaft ________, bereits am 09.12.2011 gekauft hatten (pag. 07 001 013), ist sie offensichtlich nicht „durch eine Straftat erlangt worden“, was aber Art. 70 StGB voraussetzen würde, damit sie eingezogen werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass A.________ mit Zahlung von CHF 100‘000 an O.________ (vgl. Ziff. II.B.2.7.1 sowie übereinstimmende Aussagen von A.________ und O.________) mehr als die knapp CHF 75’000 zurückbezahlt hat, die er persönlich von der J.___