Die Straf- und Zivilklägerin unterlag mit ihren Anträgen sowohl erst- als auch oberinstanzlich vollumfänglich. Damit hat sie gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. VIII. Verfügungen 28. Grundbuchsperre betreffend Grundstück ________ Die Beschlagnahme und die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz aufzuheben (vgl. pag. 18950, S. 135 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):