428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2). Mit Blick auf diese Erwägungen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern zu tragen und es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten.