zzgl. Auslagen von CHF 130.00 zzgl. MWSt. von 7,7%). Obwohl die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich als unterliegend gilt, besteht ihrerseits keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft bei einer amtlich verteidigten beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020, E. 6): Nach Art. 422 Abs. 2 lit.