Er hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32'343.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'854.25 (CHF 2'025.00 + CHF 5'829.25), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar in Rechtsmittelverfahren 10 bis 50% des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren. Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.___