6 erwähnt, demgegenüber neu zu befinden. Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Damit ändert sich an der Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nichts. Er hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32'343.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____