Sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen (grösstenteils), weshalb ihnen die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Straf- und Zivilklägerin unter anderem einen Schuldspruch wegen Betrugs verlangte, obwohl ein solcher gar nicht möglich war (vgl. die Vorbemerkungen unter Ziff. 9 hiervor). Mit Blick darauf werden der Straf- und Zivilklägerin CHF 3'500.00 der auf insgesamt CHF 5'000.00 festgesetzten Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt.