34 Die Strafbehörden können Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen (grösstenteils), weshalb ihnen die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen sind.