Die Kammer erachtet eine Gebühr von CHF 5'000.00 als dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Bedeutung der Sache angemessen. Die Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung ist in diesem Betrag praxisgemäss bereits enthalten. 25.2.2 Ausscheidung und Auferlegung der Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.