Bei mündlichen Verfahren, welche eine beschränkte Berufung zum Gegenstand haben, gehen die Richtlinien von Gebühren in der Höhe von CHF 2'000.00 aus, wenn das Wirtschaftsstrafgericht als Einzelgericht geurteilt hat. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gesamte oberinstanzliche Verfahren (diverse Beschlüsse, Übersetzungen usw.; vgl. Ziff. 3 hiervor) erscheint dies indes deutlich zu wenig. Die Kammer erachtet eine Gebühr von CHF 5'000.00 als dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Bedeutung der Sache angemessen.