In Anwendung von Art. 5 VKD bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person. Eine Erweiterung des Tarifrahmens bis maximal zur Verdoppelung des Höchstansatzes in Anwendung von Art. 6 VKD ist auch oberinstanzlich möglich. Bei mündlichen Verfahren, welche eine beschränkte Berufung zum Gegenstand haben, gehen die Richtlinien von Gebühren in der Höhe von CHF 2'000.00 aus, wenn das Wirtschaftsstrafgericht als Einzelgericht geurteilt hat.